Kooperative Gesamtschule Erfurt
Kooperativ   Gemeinsam  Stark 

Satzung

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein Kooperative Gesamtschule - Am Schwemmbach – „ im folgenden "Verein" genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist bestrebt, sich im Vereinsregister eintragen zu lassen, 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Ziel/Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung kultureller Projekte und Vorhaben, die den kulturellen Bereich der Schule betreffen.

 Spezifische Aufgaben des Vereins:

  • die Bildungsmöglichkeiten der Schule zu fördern
  • die Schule in ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen
  • die Einbindung von Freunden und Förderern, die der Schule mit Rat und Tat zur Seite stehen; 
  • bei sozial-schwachen Schülern gegebenenfalls Hilfe zu gewährleisten;
  • durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über den Rahmen der Haushaltsmittel hinaus zu ermöglichen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer günstige Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.  
 
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Telefongebühren, Porto- kosten und Auslagen für Büromaterial, die im Rahmen der ehrenamtlichen Vereinsarbeit entstehen, werden aus der Vereinskasse ersetzt. Reisekosten werden nicht erstattet. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand. Der Verein haftet nur mit seinem vereinseigenen Vermögen.

6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person ab 14 Jahre werden. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. 

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.


Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Die aktive Mitgliedschaft geht automatisch bei Ausscheiden des Kindes aus der Schule in eine fördernde Mitgliedschaft über, soweit von dem Mitglied keine anderweitige Verfügung getroffen wird. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in großem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Freisetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückkehr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25,00 DM (Jahresbeitrag) und ist zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig. 


Abweichungen zur Beitragszahlung werden nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand entschieden, Zahlungsmodalitäten (Barzahlung, Einzugsermächtigung usw. ) werden zwischen Mitglied und Vorstand geregelt.

§ 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • einem oder zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
  • dem Vereinskassierer
  • dem Schriftführer
  • dem Beirat des Vereins.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Der Beirat, der aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft mit einer ebenfalls 2-jährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der Vorstandschaft notwendig. Auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratsmitglieds darzulegen und die Genehmigung der Mitglieder- Hauptversammlung für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitglieds einzuholen.

Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden: bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. 

Diese Mitgliederversammlung soll im l. Quartal des Kalenderjahrs stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, fördernde sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechts fähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Vorbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfung erfolgt 1 x im Jahr und wird mit einem schriftlichen Protokoll belegt.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fallt das Vereinsvermögen an die Gemeinde/Stadt Erfurt, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Erfurt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 13.01.1993 beschlossen. Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

siehe Anlage

 

* Ergänzung vom 12.01.2002 zu § 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wurde in einer Sitzung am 12.01.2002 geändert:

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 15,00€ (Jahresbeitrag) und ist zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig.